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Der beauftragte Gutachter muss sich zwischen den streitenden Parteien neutral verhalten. Er sollte die Sachlage objektiv beurteilen und unbestechlich sein. Weiterhin unterliegt der Gutachter der Schweigepflicht und darf daher keinerlei Informationen weitergeben, auch keine Abrechnungsdaten.
Der Gutachter muss folgende Regeln einhalten:
- Er verhält sich neutral und informiert unmittelbar immer alle Parteien über Termine oder aktuelle Ereignisse.
- Er ist frei von Vorurteilen und wertet alle Explorationsdaten in seinem Gutachten aus.
- Er muss sich bei der Auswertung der Explorationsdaten nur auf die von der Sache selbst gestellten Anforderungen konzentrieren und darf seine Ergebnisse nicht durch eigene Lebensumstände beeinflussen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der SV selber geschieden ist und das alleinige Sorgerecht für die Kinder besitzt.
- Er hält sich strikt an seine Schweigepflicht (§ 203 StGB)
- Unterlagen und Akten werden vom SV sicher aufbewahrt und vor dem Zugriff durch Unbefugte geschützt.
- Zum Arbeiten verwendete Rechner, die wichtige Dokumente enthalten, haben keinen Zugang zum Internet und sind so ausreichend gegen den Zugriff von außen geschützt.
- Er ist unbestechlich und nimmt keine Geldbeträge, Reisevergünstigungen oder andere Unterstützungen von den Parteien entgegen.
- Er wahrt die Distanz zu beiden Parteien und baut keine persönliche Beziehungen auf (Sympathie/Antipathie).
- Er behandelt beide Parteien unbedingt gleichberechtigt. Dies gilt sowohl für die Anzahl der Besuche, als auch für die zeitliche Dauer der Explorationsgespräche.
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