OLG München stellt fest, dass Salzgeber mehr Stunden abgerechnet hat, als ihm zustehen.Die GWG-Gutachterin Dr. Mechelar, jetzt im Iran, ohne bekannte Anschrift. |
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Der 11. Zivilsenat des OLG München hat sich kritisch mit den Rechnungen der GWG auseinandergesetzt. Während das AG München die berechtigten Einwände des Beschwerdeführers, ohne sich mit der Sache auseinanderzusetzen, einfach vom Tisch gewischt hat, hat der 11. Zivilsenat des OLG München sich eingehend und akribisch mit dem Fall beschäftigt.
Die Schwierigkeit der Gerichte in der Überprüfung der Abrechnungszeit des Sachverständigen liegt darin, dass das Auftrag gebende Gericht dem Sachverständigen nicht von Anfang an sagt, dass er die Zeiten, in denen er arbeitet, genau aufzuschreiben hat und zwar dahingehend, an welchem Tag er von wann bis wann an dem Gutachten gearbeitet hat. Das führt dazu, dass der Sachverständige dem Gericht einfach eine Anzahl von Stunden angeben kann, ohne näher substantiieren zu müssen, wann er an welchem Tag zu welcher Uhrzeit seine Arbeit geleistet haben will. Müsste er dies tun, wäre er in der Angabe seiner Zeit wesentlich vorsichtiger, da man ihm möglicherweise sonst nachweisen könnte, dass er zu der von ihm angegebenen Zeit etwas anderes getan hat. Insoweit kann man bei den Gerichten und dem Bayerischen Rechnungshof nur anregen, dass den Sachverständigen, die von den Gerichten auf Staatskosten beauftragt werden, entsprechende Auflagen gemacht werden. Im vorliegenden Fall haben deshalb die Gerichte, nämlich sowohl das AG München, wie auch das OLG München, bei ihrer Entscheidung unterstellen müssen, dass der Sachverständige tatsächlich 51 Stunden für das Gutachten gearbeitet hat. Etwas anderes konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Das OLG München hat aber nunmehr festgestellt, dass für die von Salzgeber geleistete Arbeit keine 51 Stunden erforderlich waren. Es hat sich, und hier ist der Beschluss mit großer Sorgfalt und Mühe begründet worden, mit dem gesamten Akteninhalt auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, dass die von dem Sachverständigen aufgeschriebenen Stunden für die Bearbeitung der Angelegenheit nicht notwendig waren. Das OLG München kommt daher zu dem Ergebnis, dass Salzgeber mindestens 9 Stunden zuviel in Rechnung gestellt hat. An dem vorliegenden Fall ist bemerkenswert, dass sich der Antragsteller und Beschwerdeführer hier nicht von den abweisenden Entscheidungen des AG München beeindrucken ließ und seine Rechte durchgesetzt hat. Dies geschieht leider in einer viel zu geringen Anzahl von Fällen. Insbesondere werden die Sachverständigenrechnungen in Fällen, in denen die Staatskasse die Sachverständigenkosten zahlen muss, nicht weiter überprüft. Hier wäre jedoch eine Beschwerde beim Bayerischen Rechnungshof und das Aufzeigen der entsprechenden Missstände ein sinnvoller Weg, um Steuergelder, die hier verschwendet werden, zu sparen. Allein der zuviel in Rechnung gestellte Stundenaufwand beträgt 9 Stunden á DM 85,00, also DM 750,00 zzgl. 16 % Mehrwertsteuer = DM 887,40. Bei einem Umfang von 1000 Gutachten im Jahr lässt sich hier ein Betrag von DM 887.400,00 im Jahr allein an den zuviel abgerechneten Stunden in Rechnung stellen. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall zu Unrecht ein Berufssachverständigenzuschlag von DM 1.317,50 geltend gemacht wurde. Dieser Berufssachverständigenzuschlag wurde von Salzgeber in einer Vielzahl von Fällen geltend gemacht, bis der 11. Zivilsenat des OLG München dies mit einem entsprechenden Beschluss gestoppt hat. Für Dr. Mechelar hat Salzgeber dies jedoch weiterhin versucht, obwohl Dr. Mechelar zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung eine Kassenzulassung hatte und den überwiegenden Teil ihrer Zeit für ihre Kassenarzttätigkeit aufwenden musste. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Sachverständige Dr. Mechelar bereits seit Jahren im Iran ist und dort eine genaue Anschrift, unter der Salzgeber Rückfragen stellen kann, nicht bekannt ist. Wir verweisen insoweit auf Seite 6 der Entscheidungsgründe. Auch im vorliegenden Fall ist die Rechnung nochmals um DM 1.528,30, nämlich DM 1.317,50 zzgl. Mehrwertsteuer gekürzt worden. Rechnet man dies auf 1000 Gutachten hoch, handelt es sich hier um Zahlungen von DM 1.528.300,00, die der Staat an Steuergeldern sparen kann. Auch in diesem Zusammenhang müsste der Bayerische Rechnungshof darauf hinwirken, dass die Bezirksrevisoren in München die Rechnungen der Sachverständigen aus den vergangenen 15 Jahren durchsehen. Eine entsprechende Anregung sollte an den Bayerischen Rechnungshof erfolgen. Darüber hinaus sollten sämtliche Kostenrechnungen der Sachverständigen angefordert und kritisch durchgesehen werden. Darüber hinaus sollte bei der Beauftragung eines Sachverständigen darauf geachtet werden, dass dieser vor Beginn seiner Tätigkeit versichert, dass er bei der Abrechnung genau angibt, an welchen Tagen er welche Zeit für was aufgewendet hat. Dies macht die Rechnungen leichter überprüfbar. Da die GWG und Salzgeber solche Erklärungen nicht abgeben, wird man sonst in Beschwerdeentscheidungen, wie auch in der hier anhängigen auf Seite 7 den Satz finden "Zwar wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind." Insoweit erhalten die Sachverständigen vom Gericht immer noch einen Vertrauensvorschuss, der durch eine entsprechende Kontrolle der Sachverständigen ersetzt werden sollte. |
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