Wegweisendes PAS - Urteil2. Instanz - Beschluss zur Gegenvorstellung der Mutter |
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OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 26 UF 868/02 In der Familiensache KKKKKKKK, geb. xx.xx.1991 Weitere Beteiligte: 2. MMMMMMMM 3. Landratsamt Ebersberg - Kreisjugendamt -, Eichthalstraße 1, 85560 wegen Regelung des Umgangs erläßt der 26. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 20.08.2003 folgenden Beschluß: 1. Die Beschwerdeentscheidung des Senats wird wegen eines Schreibversehens dahin berichtigt, daß der Beschluß am 28.07.2003 (statt 28.07.2002) erlassen wurde, § 319 ZPO. 2. Die Gegenvorstellung der Kindesmutter gegen den Beschluß des Senats vom 28.7.2003 wird zurückgewiesen. Gründe: Der vorgenannte Beschluß ist kraft Gesetzes unanfechtbar (vgl. § 621 e Abs. 2 ZPO). Eine solche Entscheidung ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch auf eine Gegenvorstellung hin in der Regel nicht mehr abänderbar (vgl. u.a. Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., Rdnr. 11 a vor § 19). Nur ausnahmsweise darf eine solche Entscheidung auf Gegenvorstellung abgeändert werden, wenn sie auf einer offenkundigen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des Verfahrensgrundrechts auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder des Grundrechts auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) beruht (vgl. Keidel/Kahl, a.a.O., Rdnr. 11 b vor § 19). Eine Grundrechtsverletzung dieser Art ist vorliegend nicht ersichtlich. Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind haben das Ziel, dem Wohl des Kindes zu dienen, das seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann. Aus diesem Grunde weicht das Verschlechterungsverbot hier dem vorrangigen Grundsatz, dass auch für die Beschwerdeinstanz in erster Linie das Kindeswohl maßgebend ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 72 zu § 621 e). Deshalb kann es dem Beschwerdegericht nicht verwehrt sein, das Sorgerecht der Beschwerdeführerin insoweit einzuschränken, als es den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil betrifft. Bedenken gegen die funktionelle Zuständigkeit des Beschwerdegerichts könnten nur dann bestehen, wenn im Rahmen eines Umgangsverfahrens auf die alleinige Beschwerde des Sorgerechtsinhabers diesem das gesamte Sorgerecht in der zweiten Instanz entzogen würde. Eine Grundrechtsverletzung vermag der Senat jedenfalls vorliegend nicht zu erkennen. Geißler Achinger Anders-Ludwig
Vorsitzender Richter Richterinnen
am Oberlandesgericht |
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